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UrhG § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

UrhG § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

[ Auszug: (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungs ... ]